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Klarere Aufgabenteilung zwischen Vorstand und Geschäftsstelle

Bild: Karin Jung/pixelio.de

Der Vorstand hat an seiner Sitzung vom 9. Januar 2018 dem neuen Organisationsreglement zugestimmt. Das neue Reglement tritt nach der Generalversammlung 2018 am 1. Juni 2018 in Kraft.

Im Rahmen der Organisationsentwicklung wurden mit dem Organisationsreglement die Zusammenarbeit, die Kompetenzen und Verantwortung zwischen Vorstand und Geschäftsstelle neu geregelt.

Die wesentlichsten Änderungen gegenüber heute sind:

  • Klare Trennung zwischen strategischen und operativen Aufgaben.
  • Aufhebung des Ressortsystems im Vorstand.
  • Bildung von gemischten Ausschüssen für die Bereiche Führung, Liegenschaften, Soziales und Finanzen. In diesen Ausschüssen sind sowohl VertreterInnen des Vorstandes wie der Geschäftsstelle vertreten. Die Ausschüsse haben keine Entscheidungskompetenz, sondern bereiten die Geschäfte für den Vorstand vor.

Hauptziel des neuen Organisationsreglements ist eine klarere Aufteilung der Aufgaben zwischen Vorstand und Geschäftsstelle. Der Vorstand soll sich stärker mit strategischen Fragen befassen und nicht operativ tätig sein. Die neue Regelung stärkt die Kompetenzen der Geschäftsstelle im operativen Geschäft. Aufgaben und Kompetenzen sind im Anhang des Reglements in einer Funktionsmatrix festgelegt und schaffen damit Klarheit.

Im Zug des neuen Reglementes wurde auch das Entschädigungsreglement angepasst (Art. 2.4 spezielle Entschädigungen, mehr Infos unten*).

Der Vorstand wird die Reglemente periodisch überprüfen und nötige Anpassungen nach den ersten Erfahrungen vornehmen.

Die Dokumente findest du auf der Gesewo-Website bei den Downloads unter Organisation Genossenschaft und Vorstand.

* Änderungen im Entschädigungsreglement

Zugefügt wurde Artikel 2.4:

2.4. Spezielle Entschädigungen

Der Vorstand kann eine höhere Entschädigung festlegen, wenn

  • sich für die Gesewo wesentliche Nachteile ergäbe, wenn die Arbeit nicht durch das Vorstandsmitglied, sondern durch die Geschäftsstelle oder Dritte ausgeführt würde und
  • die Arbeit ausserhalb der Aufgaben eines Vorstandsmitglieds liegt und
  • die Tätigkeit eine spezifische Fachkompetenz des Vorstandsmitgliedes erfordert.

Der Beschluss erfordert ein Zweidrittelmehr aller Vorstandsmitglieder. Er umfasst den Entschädigungsansatz und die Gesamtsumme. Wird die Gesamtsumme überschritten gelten für die übrigen Stunden die normalen Entschädigungen. Nach Abschluss der Arbeit ist dem Vorstand eine Abrechnung vorzulegen.

Dieser Artikel bezieht sich auf Artikel 3.10. lit b und c des Organisationsreglementes:

b) Entschädigung

Der Vorstand bestimmt die Höhe der seinen Mitgliedern zukommenden Entschädigung nach Massgabe ihrer zeitlichen Beanspruchung. Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit anfallenden Spesen werden erstattet.

Die Regelung der Entschädigungen ist in einem separaten Entschädigungsreglement festgelegt.

c) Verbot der Selbstkontraktion

An Vorstandsmitglieder und juristische Personen, der es als Inhaber/in oder Teilhaber/in angehört oder die es vertritt, werden keine Aufträge erteilt.

Der Vorstand kann mit Zweidrittelmehr aller Vorstandsmitglieder eine Ausnahme bewilligen, wenn:

  • sich für die Gesewo wesentliche Nachteile ergäbe, wenn der Auftrag nicht durch das Vorstandsmitglied, sondern durch die Geschäftsstelle oder Dritte ausgeführt würde und
  • die Arbeit ausserhalb der Aufgaben eines Vorstandsmitglieds liegt und
  • die Tätigkeit eine spezifische Fachkompetenz des Vorstandsmitgliedes erfordert und
  • eine spezielle Entschädigung gem. Ziff. 2.4 des «Entschädigungsreglements» nicht möglich ist.

Der Auftrag muss als schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden. Nach Abschluss des Auftrages ist dem Vorstand eine Abrechnung vorzulegen.

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