Traktanden

1 Begrüssung

Wahl der Stimmenzähler:innen und Genehmigung der Traktandenliste:

2. Reglement Solidaritätskommission

Antrag des Vorstands an die Generalversammlung

Die Generalversammlung genehmigt das neue Reglement Solidaritätskommission.

Ausgangslage

Der Generalversammlung (GV) werden totalrevidierte Statuten vorgelegt. Dabei wurden nur die wichtigsten Regelungen zur Solidaritätskommission in den Statuten behalten und die übrigen in ein separates Dokument überführt. Dieses ist folgerichtig in der Kompetenz der GV und muss genehmigt werden.

Die wichtigsten Änderungen

Das neue Reglement beschreibt die Solidaritätskommission strukturiert, detaillierter und praxisnäher. Die Kernkompetenzen der Kommission bleiben dabei unverändert. Wesentliche Schärfungen:

  • Rollenklärung Fachstelle Gemeinschaftsentwicklung: Einsitz, nicht stimmberechtigt; Kontakt für Anliegen an die Solidaritätskommission.
  • Aufgabe der Kommission um die Weiterentwicklung ihrer Tätigkeit erweitert.
  • Arbeitsweise festgehalten, darunter bedarfsgerechte Treffen, Vertraulichkeit, Subsidiarität.
  • Beschlussfassung formalisiert: u.a. angestrebte Einstimmigkeit und Befangenheitsregelung.
  • Berichterstattung zu Handen GV präziser beschrieben.

Begründung

Die bisherige, detaillierte Regelung der Solidaritätskommission war ein Fremdkörper in den Statuten. In einem separaten Reglement kann die Kommission strukturierter beschrieben werden. Zudem können aufwändige Statutenrevisionen vermieden werden, sollten die Bestimmungen zur Solidaritätskommission angepasst werden.

Bisherige Regelung: Statuten (vom 10.6.2021), Art. 5.14 Solidaritätskommission

«Die Solidaritätskommission besteht aus einem Vorstandsmitglied und zwei, wenn möglich fachlich ausgewiesenen Mitgliedern, die nicht in einem Haus der Gesewo wohnen und von der Generalversammlung der Gesewo gewählt werden. Die Solidaritätskommission konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer ist auf zehn Jahre beschränkt. Die Solidaritätskommission ist zuständig für den Vollzug der Reglemente des Pflichtdarlehens- und des Solidaritätsfonds, insbesondere die Behandlung und den Entscheid über die Gesuche. Der Entscheid der Solidaritätskommission ist abschliessend und kann nicht angefochten werden. Der Vorstand hat gegenüber der Solidaritätskommission keine Weisungsbefugnis. Die Solidaritätskommission informiert die Genossenschaft an der Generalversammlung über die Verwendung der Gelder. Die Arbeit wird gemäss dem Entschädigungsreglement entschädigt. Die Solidaritätskommission beauftragt die Geschäftsstelle mit der Vorbereitung und der Ausführung ihrer Geschäfte und der Protokollführung. Die Mitglieder der Solidaritätskommission und der Geschäftsstelle unterstehen der Schweigepflicht.»

 

Empfehlung des Vorstands

Der Vorstand empfiehlt der Generalversammlung einstimmig die Annahme des Reglements.

Empfehlung des Häuserrats

Der Häuserrat empfiehlt das Solikomreglement zur Annahme.

3.a generelle Statutenänderung

Antrag des Vorstands an die Generalversammlung

Die Generalversammlung genehmigt die revidierten Statuten gemäss Beilage.

Ausgangslage

Die Statuten bilden das Fundament unserer Genossenschaft. Die letzte umfassende Überarbeitung erfolgte 2019. Seither ist einiges geschehen: Gesetzesänderungen, die Pandemie mit Erkenntnissen für unser Versammlungswesen, praktische Herausforderungen im Genossenschaftsalltag, neue beziehungsweise angepasste Reglemente, darunter das Selbstverwaltungsreglement.

Dies hat den Vorstand und die Geschäftsstelle dazu veranlasst, eine Totalrevision der Statuten vorzunehmen, über die wir nun abstimmen. Ziel ist es, die Statuten rechtlich zu aktualisieren, systematisch zu klären und inhaltlich so zu präzisieren, dass sie ihre Funktion als «Verfassung» der Genossenschaft klar und verlässlich wahrnehmen.

Vorgehen

Die Statutenrevision wurde in einem breit abgestützten Prozess erarbeitet. Genossenschafter:innen hatten frühzeitig Gelegenheit, den Entwurf zu prüfen und Rückmeldungen via Padlet einzubringen. Ebenso haben sich der Häuserrat und die Geschäftsprüfungskommission intensiv mit dem Text auseinandergesetzt. Sämtliche Eingaben wurden sorgfältig geprüft und – soweit sachlich angezeigt und rechtlich umsetzbar – in die Statuten integriert.

Die revidierten Statuten wurden zudem den zuständigen Behörden (Handelsregisteramt, Bundesamt für Wohnungswesen und Notariat) zur Vorprüfung unterbreitet und entsprechend bereinigt. Die vorliegende Fassung entspricht den rechtlichen Anforderungen und bildet die Grundlage für die Beschlussfassung unter notarieller Aufsicht.

Im Zusammenhang mit der Statutenrevision gelangen an der Generalversammlung zudem das Reglement der Solidaritätskommission, das Darlehens- sowie das Selbstverwaltungsreglement zur Abstimmung.

Begründung

Gleiche Regelungen in zwei Reglementen führen dazu, dass bei einer Änderung beide Dokumente gleichzeitig angepasst werden müssen. Um das zu vermeiden, haben wir Bestimmungen zwischen dem Darlehensreglement und den Statuten verschoben und angeglichen. Da die Statuten ohnehin an die ordentliche GV 2026 gehen, hat der Vorstand entschieden, auch dieses Reglement auf den gleichen Termin hin zu überarbeiten.

Die wichtigsten Änderungen

Die Revision umfasst überwiegend formale, sprachliche und systematische Präzisierungen sowie die Abstimmung mit bestehenden Reglementen. In einzelnen Bereichen wurden inhaltliche Anpassungen vorgenommen, namentlich zur Selbstverwaltung und Zuständigkeitsklärung, zur Vermietung und Untervermietung, zu Rechten und Pflichten der Mitglieder, zum Ausschlussverfahren, zur Mitgliedschaft bei Auszug sowie zu Organisation, Kompetenzen und Amtsdauer der Organe.

Eine detaillierte Übersicht sämtlicher Änderungen sowie deren Begründung ist dem Dokument «Statuten mit Änderungen und Begründung» zu entnehmen. Im Dokument «Statuten mit allen Änderungen» sind sämtliche Änderungen ersichtlich.

Begründung

Mit der Totalrevision werden die Statuten rechtlich aktualisiert und an die seit 2019 veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst. Gleichzeitig werden sie systematisch geschärft und verständlicher gefasst. Zuständigkeiten, Kompetenzen und Verfahren sind klarer geregelt, was die Rechtssicherheit für Organe, Hausvereine und Mitglieder erhöht.

Die Überarbeitung stärkt die Leitfunktion der Statuten gegenüber Reglementen und Verträgen und sorgt dafür, dass zentrale Grundsätze – insbesondere zur Selbstverwaltung, zur Mitwirkung und zum solidarischen Zusammenleben – klar verankert bleiben. Erfahrungen aus der Praxis wurden aufgenommen und dort präzisiert, wo bisher Interpretationsspielraum bestand oder Unsicherheiten aufgetreten sind.

Die Revision ist das Ergebnis eines partizipativen Prozesses innerhalb der Genossenschaft und einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung mehrerer externer Personen. Sie schafft eine zeitgemässe, konsistente und tragfähige Grundlage für die Weiterentwicklung der Gesewo in den kommenden Jahren.

Vorgehen an der Generalversammlung

Da sich bei der Konsultativabstimmung an der GV 2025 sowie im Rahmen der Mitwirkung zu einzelnen Artikeln unterschiedliche Auffassungen gezeigt haben, wird zunächst über die vorliegenden revidierten Statuten abgestimmt.

Anschliessend werden die Änderungsanträge behandelt. Diese betreffen sowohl Anpassungen an bestehenden Artikeln als auch einzelne neue Bestimmungen, die in den revidierten Statuten noch nicht enthalten sind. Die zu behandelnden Änderungsanträge sind im separaten Dokument «GV-Anträge teilweise Statutenänderung» aufgeführt.

Die angenommenen Änderungsanträge werden in die zuvor beschlossenen revidierten Statuten integriert und bilden die endgültige Fassung der Statuten.

Aufgrund des neuen formellen Verfahrens bei Statutenänderungen können an der Generalversammlung selbst grundsätzlich keine weiteren neuen Anträge zu den Statuten eingebracht werden. Massgeblich sind die im Vorfeld traktandierten und den Genossenschafter:innen bereitgestellten Unterlagen.

Für die Statutenrevision sowie für alle Änderungsanträge ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Empfehlung des Vorstands

Der Vorstand empfiehlt der Generalversammlung einstimmig die Annahme der revidierten Statuten.

Empfehlung des Häuserrats

Der Häuserrat befürwortet die Änderungen und damit Schärfung der Statuten.

Dem Häuserrat fehlen die juristischen Sachkenntnisse, um die Statutenrevision vertieft zu beurteilen. Das Gremium vertraut auf die Arbeit des Vorstandes und der involvierten Fachpersonen.

3.b-e teilweise Statutenänderungen

Ausgangslage

Da sich bei der Konsultativabstimmung an der GV 2025 sowie im Rahmen der Mitwirkung zu einzelnen Artikeln unterschiedliche Auffassungen gezeigt haben, wird über die nachfolgenden Änderungsanträge nach erfolgter Statutenrevision separat abgestimmt. Für diese Änderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

3.b Grundsätze der Vermietung

Antrag des Vorstands an die Generalversammlung

Die Generalversammlung beschliesst die Änderungen der Statuten der Gesewo betreffend Ergänzung der Grundsätze der Vermietung.

Begründung

Im neuen Abs. 5 von Art. 2.5 Grundsätze der Vermietung wird die Absicht formuliert, mehr Aufmerksamkeit auf die Belegung unserer Wohnungen zu richten. Der Satz hat eine qualitative, jedoch keine quantitative Aussagekraft und kann keine rechtlichen Konsequenzen oder gar Kündigungen nach sich ziehen. Er wurde im Rahmen der Statuten-Mitwirkung kontrovers diskutiert. Angesichts der Rückmeldungen der Genossenschafter:innen bei der Strategieüberarbeitung erachtet der Vorstand die Aufnahme als sinnvoll.

Sollte sich die Genossenschaft in der Zukunft auf Ebene Gesamtgenossenschaft für Belegungsrichtlinien oder gar -vorschriften aussprechen, so würde dies hier oder in einem separaten Vermietungsreglement ergänzt.

Empfehlung des Häuserrats

Eine Mehrheit (8) der anwesenden (9) Delegierten befürwortet die vom Vorstand der Gesewo gewählte Formulierung, bei einer Enthaltung.

Es gab unterschiedliche Voten zu diesem Absatz: Einschnitt in die Selbstbestimmung der HV; Ökologie als wichtiges Argument; Formulierung zu wenig konkret/scharf; es gehört zum Selbstverständnis von Genossenschaften, Wohnraum vernünftig zu vergeben.

3.c Ergänzung Eigenstromerzeugung

Antrag des Vorstands an die Generalversammlung

Die Generalversammlung beschliesst die Änderungen der Statuten der Gesewo betreffend Ergänzung zur Eigenstromerzeugung.

Begründung

Dem Vorstand ist wichtig, das Thema Eigenstromerzeugung vorzubereiten. Der Artikel 2.6 entspricht den Musterstatuten unseres Dachverbands. Da die Eigenstromerzeugung bisher nicht Teil der Statuten war, wird über diesen Artikel separat abgestimmt.

Empfehlung des Häuserrats

Eine Mehrheit (8) der anwesenden (9) Delegierten befürwortet diese Änderung, bei einer Enthaltung.

3.d Amtszeit allgemein

Antrag des Vorstands an die Generalversammlung

Die Generalversammlung beschliesst die Änderungen der Statuten der Gesewo betreffend Änderung der Amtsperiode.

Begründung

Die einjährige Amtsperiode ist in der Genossenschaftswelt unüblich. Die Regel sind zwei bis fünf Jahre. Ein Wechsel auf eine zweijährige Amtsperiode fördert die Kontinuität und Verbindlichkeit und vermindert den administrativen Aufwand.

Empfehlung des Häuserrats

Der Häuserrat befürwortet die Änderungen einstimmig.

3.e Amtszeit Ausnahmesituationen

Antrag des Vorstands an die Generalversammlung

Die Generalversammlung beschliesst die Änderungen der Statuten der Gesewo betreffend Amtszeit.

Begründung

In besonderen Situationen – etwa wenn der Vorstand gesamthaft zurücktritt oder sich für ein Organ nicht genügend neue Kandidat:innen finden – soll eine Verlängerung der Amtszeit über die zehn Jahre hinaus ausnahmsweise möglich sein. Damit wird sichergestellt, dass die Organe der Genossenschaft jederzeit arbeitsfähig bleiben. Die Entscheidung über eine solche Ausnahme liegt bei der Generalversammlung, die dadurch auch in solchen Situationen Machtkonzentration verhindern kann.

Empfehlung des Häuserrats

Der Häuserrat befürwortet die Änderungen einstimmig.

4 Jahresbericht des Vorstands

Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands. Du findest ihn auf den Seiten 4-5 des Geschäftsberichts.

5 Kenntnisnahme Berichte: GPK, Häuserrat, Fonds, Schlichtungsstelle
6 Abnahme der Jahresrechnung

Die Angaben zu den Abstimmungspunkten der Jahresrechnung findest du auf den nachfolgend genannten Seiten des Geschäftsberichts 2025:

  • Kenntnisnahme des Berichts der Revisionsstelle, Geschäftsbericht S. 33
  • Jahresrechnung, Geschäftsbericht ab S. 26
  • Jahresergebnis, Geschäftsbericht S. 32
7 Wahlen und Verabschiedungen

Neuwahlen an der GV 2026

An der GV 2026 finden Neuwahlen statt. Vor dem Traktandum «7. Wahlen und Verabschiedungen» stimmen wir über eine Statutenrevision ab, unter anderem zur Amtsdauer der gewählten Organe.

Neu ist eine Amtsdauer von zwei Jahren für Vorstand, Geschäftsprüfungskommission, Revisionsstelle, Schlichtungsstelle und Solidaritätskommission vorgesehen. Da darüber separat abgestimmt wird, ist der Entscheid noch offen. Bei Annahme sollen die Wahlen direkt nach den neuen Bestimmungen erfolgen.

Vorstand

Die sieben Vorstandsmitglieder Leila Hofmann*, Jürg Altwegg, Thomas Böni, Yvonne Dünki, Ken Geeler, Mathias Ritzmann und Marina Wetzel stellen sich zur Wiederwahl. Wie an der GV 2025 berichtet, möchte Leila Hofmann das Amt noch ein Jahr ausüben und an der GV 2026 zurücktreten.

Die Findungskommission, zusammengesetzt aus Vorstand, GPK, Häuserrat und Geschäftsstelle, schlug dem Vorstand zwei Kandidatinnen vor (mehr Infos zum Findungsprozess: Bericht der Findungskommission).

Der Vorstand empfiehlt der GV zwei Kandidatinnen zur Wahl:

Stefan Kessler und Eric Schirrmann treten an der GV 2026 zurück. Wir danken ihnen für ihren grossen Einsatz und wünschen für die Zukunft alles Gute.

Präsidium

Leila Hofmann* kandidiert erneut als Präsidentin.

Geschäftsprüfungskommission

Alle Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission stellen sich zur Wiederwahl: Stephanie Engelhardt-Scherf, Susanne Fankhauser, Ivo Ramer, Roland Rusnak.

Solidaritätskommission

Claudia Imdorf und Gabi Stritt stellen sich zur Wiederwahl.

Schlichtungsstelle

Alle Mitglieder der Schlichtungsstelle stellen sich zur Wiederwahl: Elif Demirtas, Lisa Grübel, Adrian Kunzmann, Jana Lév.

Revisionsstelle

Der Vorstand schlägt der GV die BBT Guido Koller AG mit Revisorin Claudia Zanotelli zur Wiederwahl vor.

* Amtszeit Leila Hofmann

Leila Hofmann stellt sich für eine weitere Amtszeit zur Wahl. Da Leila bereits vor ihrer aktuellen Amtszeit mehrere Jahre im Vorstand tätig war, überschreitet sie mit einer weiteren Amtszeit die Amtszeitbeschränkung von 10 Jahren. Die GV 2025 hatte den Antrag, die Amtszeitbeschränkung nicht kumulativ auszulegen und damit Leila eine längere Amtsdauer zu ermöglichen, angenommen.

Mit der Annahme der revidierten Statuten gilt die Amtszeitbeschränkung von 10 Jahren neu explizit kumulativ. Wird die zusätzliche Statutenänderung zur Amtszeit in Ausnahmesituationen angenommen, kann die Generalversammlung die in Art. 5.2 Abs. 18 der revidierten Statuten vorgesehene Ausnahmeregelung anwenden. Dieser Artikel ermöglicht in Ausnahmesituationen eine Verlängerung der Amtszeit über die ordentliche Beschränkung hinaus.

Leila Hofmann hat angekündigt, an der GV 2027 zurückzutreten.

8 Revision Selbstverwaltungsreglement

Antrag des Vorstands an die Generalversammlung

Das justierte Selbstverwaltungsreglement mit den zwei Selbstverwaltungsstufen mini und maxi wird definitiv eingeführt. Hausvereine können künftig für die Bereiche «Hauswartung und Unterhalt» sowie «Vermietung» je separat eine der beiden Stufen wählen.

Ausgangslage und Ziel der Überarbeitung

Die GV hat 2022 das dreistufige Modell (mini, midi, maxi) beschlossen. Seit dem 1. Januar 2024 arbeiten alle Hausvereine in diesem System: zwei in mini, zwei in midi und elf in maxi.

Im Auftrag des Vorstands wurde das Modell in den ersten zwei Betriebsjahren umfassend evaluiert: durch zwei Befragungen der Hausvereine, Rückmeldungen der Geschäftsstelle, juristische Hinweise und Inputs der GPK.

Warum zwei Stufen statt drei?

  • Die Stufe midi brachte kaum Mehrwert. Im Bereich Vermietung lag sie praktisch auf dem Niveau von maxi, im Bereich Unterhalt/Hauswartung auf demjenigen von mini.
  • Die Variante, pro Bereich eine Stufe zu wählen, liegt näher an der Realität in den Häusern, wo diese zwei Bereiche oft von unterschiedlichen Personen getragen werden.
  • Die Verschiebung der Aufgabe «Instandstellung bei Mieter:innen-Wechseln» in den Bereich Unterhalt erfolgt, weil die Tätigkeiten in diesem Aufgabenfeld fachlich näher bei Unterhalt und Hauswartung liegen als bei der Vermietung – auch wenn der Anlass jeweils ein Mieter:innenwechsel ist.

Zuständigkeitstabelle sorgt für Klarheit

Vor Einführung des mehrstufigen Modells gab es keine Zuständigkeitstabelle, sondern die pro Haus unterschiedlich ausgestalteten Selbstverwaltungsverträge. Diese führten immer wieder zu Unklarheiten und Diskussionen, weil Aufgaben und Verantwortlichkeiten nicht ausreichend präzise festgelegt waren.

Die Einführung der ersten Zuständigkeitstabelle (noch nicht justiert) brachte bereits einen grossen Schritt nach vorne:

  • deutlich mehr Klarheit
  • weniger Interpretationsspielraum
  • weniger Konflikte oder Rückfragen

Die nun justierte Tabelle baut darauf auf: Sie wurde an die neue Zweistufigkeit angepasst, präzisiert und Fehlendes wurde ergänzt.

Digitale Abläufe erhöhen Transparenz, Qualität und Sicherheit

Die Mehrheit der Hausvereine arbeitet gut mit SharePoint, Asana und dem digitalen Kontierungsstempel. Die Tools ermöglichen Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Konstanz: Alle sehen, was erledigt wurde. Bei Wechseln von Funktionsträger:innen bleibt Wissen erhalten. Dokumente sind zentral und sicher abgelegt und gehen nicht verloren.

Wo nötigt, bietet die Geschäftsstelle Unterstützung –mit Anleitungen und persönlichen Schulungen.

Finanzielle Auswirkungen

Zwischenzeitlich planten Geschäftsstelle und Vorstand, dass ein Haus, das sowohl im Bereich «Vermietung» als auch im Bereich «Hauswartung und Unterhalt» die Stufe maxi wählt, künftig vier Prozent geringere Nettomieten zahlen würde, als wählte es in beiden Bereichen die Selbstverwaltungsstufe mini. Die Summe der Mieten sollte über die gesamte Gesewo unverändert bleiben.

Diese Überlegungen sind in der operativen Umsetzung aufwändig. Zudem werden direkte Leistungen der Gesewo, die in höherem Masse bei geringerer Selbstverwaltung anfallen, den Häusern bereits verrechnet. Nach nochmaliger Überprüfung wurde die pauschale Auswirkung daher wieder verworfen.

Förderbeitrag Selbstverwaltung bleibt unverändert

Ein Teil der Hausvereine wünschte höhere Beiträge. Nach vertieften Abklärungen bleiben die bisherigen jährlichen Beiträge bestehen – dies auch, um die Kostenmieten nicht zusätzlich zu belasten:

  • CHF 40.– pro erwachsene Person
  • CHF 20.– pro Kind
  • Mindestbetrag: CHF 500.– pro Hausverein

Der Beitrag heisst neu: Förderbeitrag Selbstverwaltung.

Fazit

  • Die Pilotphase zeigt: Das mehrstufige Modell ist erprobt und funktioniert.
  • Die Möglichkeit, pro Bereich unterschiedliche Stufen zu wählen, erhöht die Bedürfnisgerechtigkeit und berücksichtigt unterschiedliche Ressourcen der Häuser und innerhalb der Häuser.
  • Die Selbstverwaltungsidee wird nicht angetastet.

Empfehlung des Vorstands

Der Vorstand empfiehlt die definitive Einführung des justierten Selbstverwaltungsmodells.

Empfehlung des Häuserrats

Der Häuserrat empfiehlt das vorliegende Reglement zur Annahme.

Der Häuserrat war seit Beginn der Konzeption einer mehrstufigen Selbstverwaltung auf mehreren Ebenen involviert und konnte den Prozess der konkreten Ausgestaltung bis zum jetzigen Zeitpunkt mitprägen.

Die aufgrund der Monitoringphase erfolgten nun vorliegenden Anpassungen – die Reduktion auf zwei Stufen wie auch die Möglichkeit, pro Bereich unterschiedliche Stufen wählen zu können, werden vom Häuserrat begrüsst.

Bezüglich der finanziellen Auswirkungen der Stufenwahl: Der Häuserrat möchte hier nochmals betonen, dass die Idee der häuserseparierten Kostenmiete Kostenwahrheit verlangt. Anfallende Betriebskosten sollen also mit größtmöglicher Konsequenz den Häusern ‚verrechnet' werden, welche die Leistungen in Anspruch nehmen. Auf diesem Weg soll das Engagement der Selbstverwaltung honoriert werden.

Bezüglich einer ‚errechneten‘ pauschalen Anerkennung gab es zwar Meinungsverschiedenheiten im Gremium, diese wurden aber als geringfügig eingestuft.

9 Revision Darlehensreglement

Antrag des Vorstands an die Generalversammlung

Die Generalversammlung genehmigt das überarbeitete Darlehensreglement.

Ausgangslage

Im Zuge der Statutenüberarbeitung galt es auch, sämtliche Schnittstellen zu anderen Dokumenten zu schärfen. Hierzu gehört auch das Darlehensreglement, in dem die Pflicht- und freien Darlehen in Ergänzung zu den Statuten beschrieben und geregelt werden.

Die wichtigsten Änderungen

  • Bereinigungen von Doppelspurigkeiten
  • Gendergerechte Formulierungen
  • Bessere Gliederung im Sinne des besseren Verständnisses
  • Ergänzungen des Reglements mit den wesentlichen Regelungen aus den Darlehensverträgen, um alle wichtigen Bestimmungen transparent an einem Ort zu bündeln
  • Schärfung, dass freie Darlehen zwar von Nicht-Genossenschafter:innen gezeichnet werden können, diese jedoch in der Schweiz wohnen müssen

Begründung

Gleiche Regelungen in zwei Reglementen führen dazu, dass bei einer Änderung beide Dokumente gleichzeitig angepasst werden müssen. Um das zu vermeiden, haben wir Bestimmungen im Darlehensreglement und in den Statuten angeglichen. Da die Statuten ohnehin an die GV 2026 gehen, hat der Vorstand entschieden, auch dieses Reglement auf den gleichen Termin hin zu überarbeiten.

Empfehlung des Vorstands

Der Vorstand empfiehlt der Generalversammlung einstimmig die Annahme des Reglements.

Empfehlung des Häuserrats

Der Häuserrat empfiehlt das Darlehensreglement zur Annahme.

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